Personen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht aber der sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuuung, Entlastung nutzen können. Erfahren Sie mehr im Beitrag zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Daneben erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zu Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.
Pflegegrad Kein Pflegegrad: | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
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0 Euro | 0 Euro |
Quelle: Pflege.de
Sofern Versicherte mit Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 316 Euro Pflegegeld oder
724 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch professionelle Kräfte auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (689 Euro/Monat), 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege, 1.612 Euro für die Verhinderungspflege sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (40 Euro/Monat) und zum Hausnotruf.
Pflegegrad 2: | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
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316 Euro | 724 Euro |
Quelle: Pflege.de
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 545 Euro Pflegegeld oder 1.363 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Pflegegrad 3: |
Pflegegeld | Pflegesachleistung |
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545 Euro | 1.363 Euro |
Quelle: Pflege.de
Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten – sofern sie zuhause versorgt werden – 728 Euro Pflegegeld oder 1.693 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Daneben haben sie Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
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Quelle: Pflege.de
Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung
901 Euro Pflegegeld oder 2.095 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich stehen ihnen Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.
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Quelle: Pflege.de
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
„Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs
Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.
“
Aufwendungen für Verhinderungspflege können z. B. die Kosten für Pflegesachleistungen unseres Pflegedienstes sein....
Wichtig zu wissen ist auch, dass der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro begrenzt ist. Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt
werden.
Verhinderungspflege gibt es aber auch für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. bei Demenz). Und zwar dann, wenn sie einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben, also in der sog. „Pflegestufe 0“ eingestuft sind bzw. ab 2017 einen Pflegegrad zugewiesen bekommen.
Dafür können Sie als Betroffener oder pflegender Angehöriger einen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (nach § 45a SGB XI in Verbindung mit § 123 SGB XI) stellen. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) prüft während seines Besuchs anhand von zwölf Kriterien, ob der Pflegebedürftige einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hat.
Damit Sie sich von der anstrengenden Pflege- und Betreuung Ihres demenzkranken Angehörigen erholen können, können Sie bis zu sechs Wochen im Jahr die Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro) nutzen, entweder für einen Urlaub von der Pflege oder für stundenweise Auszeiten über das Jahr verteilt.
Im Alter würdig leben
mit IWO